Allgemeine Bedingungen für Foto- und Filmaufnahmen
Foto- und Filmaufnahmen sind in den Schlossräumen, vor dem Schloss und im Schlossgarten nur für private Zwecke gestattet, in den Schlossräumen zusätzlich ohne Blitz und Stativ.
Kunstwerke, die als Leihgaben in den Ausstellungen gezeigt werden, dürfen nicht ohne Erlaubnis fotografiert und gefilmt werden. Für gewerbliche Foto- und Filmaufnahmen holen Sie bitte eine schriftliche Genehmigung ein.
Wir freuen uns, wenn Sie Ihre privaten Fotos, die unter Einhaltung der oben genannten Bestimmungen entstanden sind, mit dem #schloss.achberg auf Ihren privaten (d. h. ohne gewerblichen Hintergrund betriebenen) Social-Media-Seiten teilen.
Hochzeitshootings
Hochzeitshootings sind vor dem Schloss und im Schlossgarten sowie in den Innenräumen – hier nur in den Treppenaufgängen, Fluren, im Foyer und im Rittersaal – möglich, sofern die Fotos nur privat verwendet werden. Eine formlose Anmeldung per E-Mail ist sinnvoll. Wir bitten darum, dass die Hausordnung eingehalten und auf andere Besucher Rücksicht genommen wird. Eine weiterführende Verwertung des Fotomaterials ist ausdrücklich nicht gestattet. Die Nutzung der Fotos durch das Brautpaar in den sozialen Netzwerken wird aber als privat betrachtet und ist erlaubt. Wenn ein Fotograf Fotos auf seiner Internetseite veröffentlichen oder als Werbemittel einsetzen möchten, kann er dies formlos unter Vorlage der Aufnahmen per E-Mail beantragen.
Luftaufnahmen mit Drohnen
Grundsätzlich bedürfen Luftaufnahmen, die über Schloss Achberg angefertigt werden, der Genehmigung. Das gilt auch, wenn dazu Drohnen für Film- oder Fotoaufnahmen eingesetzt werden. Grundsätzlich wird nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Auflagen die Aufnahme mit Fluggeräten genehmigt. Der Einsatz führt zu einer erhöhten Gefährdung von Personen, zu einer möglichen Verletzung von Rechten und zu einer Störung des Kultur- und Naturdenkmals. Voraussetzung für die Genehmigung ist auch die Vereinbarkeit mit den örtlichen Schutzgebietsverordnungen sowie die Einhaltung der ansonsten geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Genehmigung & Zuständigkeit
Bitte melden Sie sich mindestens zehn Werktage vor dem geplanten Aufnahmezeitpunkt per E-Mail. Für die Erteilung von Genehmigungen ist grundsätzlich die Verwaltung des Kulturbetriebs zuständig.